GaN-Ladegeräte-Hersteller
Direktverkauf ab Werk — MOQ ab 200 Stück
Wecent · Talk
Konkrete Fragen von Einkäufern und Marken, die mit einem Ladegerätewerk zusammenarbeiten: direkte Antwort, Bedingungen und Grenzen, amtliche Quellen und drei ergänzende Sichtweisen der Wecent Redaktion. Die Beiträge sind für Deutschland geschrieben.
WEEE-Registrierung, Verpackung bei LUCID, Batterieregistrierung: was Marken tun müssen, die Ladegeräte in Deutschland unter eigenem Namen anbieten.

Wer Ladegeräte unter eigener Marke fertigen lässt und in Deutschland anbietet, ist Hersteller nach dem ElektroG: Registrierung vor dem Inverkehrbringen, Nummer im Angebot, ohne deutschen Sitz ein Bevollmächtigter.

Seit dem 12. August 2026 gelten VerpackDG und PPWR. Wer Eigenmarken-Ladegeräte in Verkaufsverpackung bereitstellt, registriert sich vor der Bereitstellung bei LUCID und beteiligt die Verpackung an einem System.

Eine Powerbank mit Zusatzfunktion wie kabellosem Laden gilt zugleich als Batterie und als Elektrogerät: Batterieregistrierung nach BattDG und WEEE-Registrierung nach ElektroG. Ohne Akku entfällt das Batterierecht.
GPSR, CE und Pflichtangaben auf Gerät, Verpackung und im Onlineangebot.

Bei CE-gekennzeichneten Ladegeräten kommen die Angaben auf Gerät und Verpackung aus Niederspannungsrichtlinie und Marktüberwachungsverordnung; die GPSR ergänzt vor allem das Online-Angebot (Art. 19).
Gewährleistung, Garantie und Rückgriff: was gegenüber Kunden gilt und was in den Liefervertrag mit dem Werk gehört.

Verbrauchern gegenüber haftet der Verkäufer zwei Jahre für Mängel; eine Werksgarantie kommt zusätzlich und ersetzt das nicht. Rückgriff beim Lieferanten regeln §§ 445a und 445b BGB, der Liefervertrag entscheidet.