Talk · Frage aus dem Einkauf

WEEE-Registrierung für Ladegeräte unter Eigenmarke: Wer muss sich nach dem ElektroG registrieren und wann?

Wer Ladegeräte unter eigener Marke fertigen lässt und in Deutschland anbietet, ist Hersteller nach dem ElektroG: Registrierung vor dem Inverkehrbringen, Nummer im Angebot, ohne deutschen Sitz ein Bevollmächtigter.

Veröffentlicht am · 5 Min. Lesezeit · Wecent Redaktion

Zwei GaN-Ladegeräte mit EU-Stecker, 45 W und 65 W, für Ladegeräte unter eigener Marke

Typische Ausgangslage

Ein deutsches Unternehmen lässt bei einem Werk in China GaN-Ladegeräte mit eigenem Logo fertigen und will sie im eigenen Onlineshop und auf einem Marktplatz verkaufen. Das Werk nennt CE, FCC und RoHS, von einer WEEE-Nummer ist nicht die Rede. Der Einkauf will wissen, ob das ein Problem ist und wer sich registrieren muss.

Hauptantwort

Ja: Bevor die Geräte in Verkehr kommen, braucht die Marke eine WEEE-Registrierung bei der stiftung ear, und die Nummer gehört schon ins Angebot. Hersteller im Sinne des ElektroG ist, wer Elektrogeräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellen lässt und in Deutschland anbietet; ein Werk in China ändert daran nichts. Ohne Niederlassung in Deutschland ist zusätzlich ein Bevollmächtigter vorgeschrieben. Ist die Marke nicht registriert, dürfen weder Händler noch Marktplätze die Geräte anbieten.

Wer als Hersteller gilt

Das ElektroG gilt nach § 2 für Elektro- und Elektronikgeräte allgemein; nach unserer Lesart gehört ein Netzladegerät dazu. Hersteller ist nach § 3 Nr. 9, wer Geräte unter eigenem Namen oder eigener Marke herstellt oder herstellen lässt und in Deutschland anbietet. Das Werk in China ist dann Auftragsfertiger. Ebenfalls als Hersteller gilt, wer Geräte erstmals aus einem Drittland oder einem anderen EU-Staat in Deutschland anbietet (Buchst. c), und ein ausländischer Händler, der per Fernabsatz direkt an Endnutzer in Deutschland verkauft (Buchst. d).

Was vor dem Verkauf erledigt sein muss

Die Registrierung wird im ear-Portal je Marke und Geräteart beantragt. Die Marke muss keine eingetragene Marke sein, der Firmenname genügt. Für Geräte, die Privathaushalte nutzen können, verlangt der Antrag eine insolvenzsichere Garantie, also eine finanzielle Sicherheit für die spätere Entsorgung, etwa eine Bankbürgschaft; mit der Gewährleistung hat sie nichts zu tun. Die stiftung ear nennt für vollständige Anträge in der Regel zwei bis vier Wochen. Wer keine Niederlassung in Deutschland hat, muss einen Bevollmächtigten beauftragen: schriftlich, auf Deutsch, für mindestens drei Monate, nur einen je Hersteller (§ 8).

Kennzeichnung und Angebot

Die Registrierungsnummer (WEEE-Reg.-Nr. DE) gehört nach § 6 Abs. 3 in jedes Angebot und auf jede Rechnung. Das Gerät muss dauerhaft so gekennzeichnet sein, dass der Hersteller eindeutig erkennbar ist, und das Symbol der durchgestrichenen Mülltonne tragen; nur wenn Größe oder Funktion es verlangen, darf es auf Verpackung, Gebrauchsanweisung oder Garantieschein stehen (§ 9). Bei fehlender Registrierung dürfen Händler die Geräte nicht anbieten, Marktplätze das Angebot nicht ermöglichen und Fulfilment-Dienstleister sie nicht lagern oder versenden (§ 6 Abs. 2). Ein Händler, der es trotzdem tut, kann selbst als Hersteller gelten.

Reihenfolge im Erstauftrag

1. Klären, wer Hersteller ist: Marke, Importeur, gegebenenfalls Bevollmächtigter. 2. Geräteart und Nutzung festlegen (Privathaushalt oder nur gewerblich). 3. Garantie oder Glaubhaftmachung samt Rücknahmekonzept vorbereiten. 4. Antrag stellen, bevor die Serie bestellt oder das Listing angelegt wird. 5. Dem Werk ein Layout mit Herstellerangabe und Symbol freigeben. 6. Die Nummer in Shop, Marktplatz und Rechnungsvorlage eintragen.

Wo Fragen offen bleiben

Welche Geräteart zu einem Ladegerät passt, entscheidet sich im ear-Portal; eine verbindliche Zuordnung für Ladegeräte haben wir nicht gefunden. Der Antrag ist gebührenpflichtig, die Höhe und die Kosten einer Garantie haben wir nicht geprüft. Auf der deutschen Wecent-Seite finden sich CE, FCC, CCC und RoHS, aber keine WEEE-Nummer und keine Aussage zum ElektroG; was das Werk übernimmt, muss im Vertrag stehen.

Fakt, Empfehlung, Unsicherheit

Was feststeht
Hersteller ist, wer Geräte unter eigener Marke herstellen lässt und in Deutschland anbietet (§ 3 Nr. 9 ElektroG). Registrierung vor dem Inverkehrbringen, Nummer in Angebot und Rechnung (§ 6), Bevollmächtigter ohne deutsche Niederlassung (§ 8), Herstellerangabe und Symbol am Gerät (§ 9).
Empfehlung
Den Antrag vor der Serienbestellung stellen, zwei bis vier Wochen Bearbeitungszeit einplanen und dem Werk Herstellerangabe und Symbol als Layout vorgeben.
Unsicherheit
Geräteart für Ladegeräte, Antragsgebühr und Garantiekosten lassen sich den gelesenen Quellen nicht entnehmen. Ob ein deutscher Importeur Ihrer Ware zusätzlich als Hersteller gilt, hängt von der Lieferkette ab. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Quellen

Zuletzt geprüft: 24. Oktober 2026. Die Texte wurden in der Fassung gelesen, in der Behörden und Rechtsdatenbanken sie veröffentlichen; prüfen Sie vor einer Entscheidung die geltende Fassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Weitere Sichtweisen der Redaktion

Drei Blickwinkel auf dieselbe Frage nach Funktionen. Sie ergänzen die Hauptantwort um Details oder Grenzen.

Wecent Redaktion Einkauf

Legen Sie im Liefervertrag fest, dass das Werk Herstellerangabe und Symbol nach Ihrem Layout aufbringt und vor der Serie ein Muster zur Freigabe schickt; die Wecent-Startseite beschreibt eine Erstmusterfreigabe vor der Serie. Die Registrierung läuft parallel zur Fertigung, nicht danach, sonst liegt die Ware im Lager, ohne verkauft werden zu dürfen. Marktplätze dürfen bei fehlender Registrierung kein Angebot ermöglichen, also das Listing erst nach dem Bescheid planen.

Wecent Redaktion Produktauswahl

Die Registrierung gilt je Marke und Geräteart, nicht je Modell. Ein Sortiment aus Netzladegeräten (WEG-, WEP-, WET-Serie) und kabellosen Ladegeräten kann deshalb mehr als eine Geräteart berühren; klären Sie das, bevor das Erstsortiment feststeht. Die Wecent-Seiten führen Stecker für EU, UK, US und AUS auf: Beschränken Sie das erste Angebot auf die EU-Variante, das hält Muster und Verpackungsvarianten überschaubar.

Wecent Redaktion Compliance

Die WEEE-Registrierung ersetzt weder die CE-Konformität noch die Verpackungs- oder Batterieregistrierung, sie steht daneben. Distributoren, die Ihre Marke weiterverkaufen, sollten Ihre Nummer prüfen: Wer Geräte nicht registrierter Hersteller anbietet, riskiert nach § 3 Nr. 9, selbst als Hersteller zu gelten. Legen Sie Registrierungsbescheid, Nummer und Garantienachweis in eine Compliance-Akte, die für Marktplatz- und Händleranfragen bereitliegt.

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