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GPSR bei Eigenmarken-Ladegeräten: Welche Pflichtangaben gelten und wer muss auf Gerät und Verpackung stehen?

Bei CE-gekennzeichneten Ladegeräten kommen die Angaben auf Gerät und Verpackung aus Niederspannungsrichtlinie und Marktüberwachungsverordnung; die GPSR ergänzt vor allem das Online-Angebot (Art. 19).

Veröffentlicht am · 5 Min. Lesezeit · Wecent Redaktion

Schwarzes und weißes GaN-Ladegerät mit EU-Stecker für Pflichtangaben auf Gerät und Verpackung

Typische Ausgangslage

Ein Händler will Ladegeräte aus China unter eigener Marke im Onlineshop und auf einem Marktplatz anbieten. Der Marktplatz fragt nach „GPSR-Angaben“, das Werk antwortet: „CE ist vorhanden.“ Der Einkauf will wissen, was auf Produkt, Verpackung und im Angebot stehen muss und wer als Verantwortlicher genannt wird.

Hauptantwort

Bei CE-gekennzeichneten Netzladegeräten kommen die Pflichtangaben auf Gerät und Verpackung zuerst aus dem Produktrecht (Niederspannungsrichtlinie, Marktüberwachungsverordnung); die GPSR ergänzt sie nach Darstellung des Bundesumweltministeriums vor allem im Online-Angebot. Auf Gerät, Verpackung oder Beileger gehören Typen-, Chargen- oder Seriennummer sowie Name oder Marke und Postanschrift, dazu ein in der EU niedergelassener Verantwortlicher. Anleitung und Sicherheitsinformationen müssen in der vom Mitgliedstaat festgelegten Sprache beiliegen; für Deutschland ist deutscher Text einzuplanen.

Welches Regelwerk wofür gilt

Die GPSR (EU) 2023/988 gilt seit dem 13. Dezember 2024. Fällt ein Produkt zugleich unter eine Harmonisierungsvorschrift, greifen nach dem Bundesumweltministerium (Stand 6. August 2026) nur einzelne Teile, darunter Art. 19 bis 22 (Fernabsatz, Unfälle, Informationen, Online-Marktplätze) und Art. 33 bis 39 (Auskunft, Rückruf). Die klassischen Herstellerpflichten des Art. 9 gehören nicht dazu. Ein Netzladegerät mit Netzeingang fällt nach unserer Lesart unter die Niederspannungsrichtlinie; die CE-Kennzeichnung der Wecent-Modelle spricht für diese Einstufung.

Pflichtangaben am Produkt

Nach Art. 6 Abs. 5 bis 7 der Niederspannungsrichtlinie braucht jedes Gerät eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer. Name, Handelsname oder Marke und Postanschrift stehen auf dem Gerät oder, wenn das nicht möglich ist, auf Verpackung oder Beileger. Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen liegen in der festgelegten Sprache bei. Art. 4 der Marktüberwachungsverordnung verlangt zusätzlich einen in der Union niedergelassenen Wirtschaftsakteur: den Hersteller, sonst den Einführer, einen Bevollmächtigten oder einen Fulfilment-Dienstleister. Wer ein Gerät unter eigenem Namen in Verkehr bringt, gilt als Hersteller (Art. 10) und bewahrt Konformitätserklärung und technische Unterlagen zehn Jahre auf (Art. 6 Abs. 3).

Pflichtangaben im Online-Angebot

Nach Art. 19 muss das Angebot gut sichtbar enthalten: Name, Handelsname, Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, bei Sitz außerhalb der EU der verantwortlichen Person; außerdem Abbildung, Art und weitere Identifikatoren des Produkts sowie Warnhinweise und Sicherheitsinformationen.

Vorgehen im Erstauftrag

1. Rollen klären: Wer ist Hersteller, wer EU-Verantwortlicher? 2. Mit dem Werk Typenbezeichnung und Chargen- oder Seriencode auf Gerät oder Verpackung vereinbaren. 3. Herstellerangabe nach Ihrem Layout aufbringen lassen. 4. Deutschen Beileger mit Sicherheitsinformationen erstellen und freigeben. 5. Listing-Felder anlegen: Kontaktdaten mit E-Mail, Bilder, Warnhinweise. 6. Konformitätserklärung und technische Unterlagen anfordern und zehn Jahre aufbewahren.

Wo Fragen offen bleiben

Ob ein Modell vollständig unter Harmonisierungsrecht fällt, ergibt sich aus Konformitätserklärung und Normenliste, nicht aus dem Modellnamen. Die deutsche Sprachregel für Anleitungen haben wir im nationalen Recht nicht selbst nachgelesen. Zusätzliche Pflichtfelder einzelner Marktplätze haben wir nicht geprüft.

Fakt, Empfehlung, Unsicherheit

Was feststeht
Für harmonisierte Produkte gelten von der GPSR nur einzelne Artikel, darunter Art. 19 (Fernabsatz); Art. 9 gehört nicht dazu (Bundesumweltministerium, Stand 6. August 2026). Gerät oder Verpackung tragen Typen- oder Chargenkennung, Name oder Marke und Postanschrift (Art. 6 Niederspannungsrichtlinie, Art. 4 Marktüberwachungsverordnung).
Empfehlung
Konformitätserklärung und Normenliste je Modell vor der Auftragsbestätigung anfordern, Typen- und Chargencode sowie Herstellerangabe im Verpackungslayout festschreiben und das Listing nach Art. 19 befüllen.
Unsicherheit
Ob Ihr Modell als harmonisiert gilt, bestätigt erst die Konformitätsbewertung. Die deutsche Sprachregel und marktplatzspezifische Felder sind nicht geprüft. Die EU-Texte haben wir über gesetze.legal gelesen, nicht über EUR-Lex. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Quellen

Zuletzt geprüft: 24. Oktober 2026. Die Texte wurden in der Fassung gelesen, in der Behörden und Rechtsdatenbanken sie veröffentlichen; prüfen Sie vor einer Entscheidung die geltende Fassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Weitere Sichtweisen der Redaktion

Drei Blickwinkel auf dieselbe Frage nach Funktionen. Sie ergänzen die Hauptantwort um Details oder Grenzen.

Wecent Redaktion Einkauf

Fordern Sie vor der Auftragsbestätigung die EU-Konformitätserklärung und die Normenliste je Modell an; ohne sie lässt sich nicht beurteilen, ob nur Art. 19 oder mehr greift. Vereinbaren Sie, dass Typen- und Chargencode auf jeder Verkaufsverpackung stehen, damit sich Reklamationen und ein möglicher Rückruf einer Lieferung zuordnen lassen.

Wecent Redaktion Produktauswahl

Die Typenbezeichnungen der Wecent-Seiten, etwa WEG-45-CC oder WEP-100-CC, sind eindeutig; bei Eigenmarken sollte Ihre Bezeichnung mit der Modellnummer des Werks verknüpft bleiben, am besten in einer Zuordnungstabelle. Bei Modellen mit austauschbaren Steckern für EU, UK, US und AUS klären Sie, welche Stecker in Ihrem Karton liegen; für Deutschland ist die EU-Variante maßgeblich.

Wecent Redaktion Compliance

CE-Zeichen und Konformitätserklärung sind Pflichten des Herstellers (Art. 6 Niederspannungsrichtlinie), und wer unter eigener Marke verkauft, übernimmt sie (Art. 10). Prüfen Sie im Angebot die E-Mail-Adresse des Verantwortlichen: Art. 19 nennt die elektronische Adresse ausdrücklich. Art. 20 (Unfälle) und Art. 22 (Online-Marktplätze) gelten auch für harmonisierte Produkte: Benennen Sie intern, wer Meldungen und Marktplatzanfragen zu Sicherheitsvorfällen beantwortet.

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