Talk · Frage aus dem Einkauf

Gewährleistung oder Garantie? Was Verkäufer von Eigenmarken-Ladegeräten schulden und was das Werk übernimmt

Verbrauchern gegenüber haftet der Verkäufer zwei Jahre für Mängel; eine Werksgarantie kommt zusätzlich und ersetzt das nicht. Rückgriff beim Lieferanten regeln §§ 445a und 445b BGB, der Liefervertrag entscheidet.

Veröffentlicht am · 5 Min. Lesezeit · Wecent Redaktion

Zwei weiße GaN-Netzteile mit 100 W und 140 W für Gewährleistung und Garantie

Typische Ausgangslage

Eine Marke verkauft Ladegeräte aus chinesischer Fertigung an Verbraucher. Das Werk wirbt mit „2 Jahre Garantie“. Ein Kunde reklamiert nach 18 Monaten ein defektes Gerät. Der Einkauf fragt, wer gegenüber dem Kunden haftet, ob die Werksgarantie reicht und wie das Geld vom Werk zurückkommt.

Hauptantwort

Gegenüber Verbrauchern schuldet der Verkäufer in Deutschland die gesetzliche Gewährleistung: Mängelansprüche verjähren nach zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 BGB), und in den ersten zwölf Monaten wird vermutet, dass ein Mangel schon bei Übergabe vorlag (§ 477). Eine Garantie wie die „2 Jahre Garantie“ des Werks kommt zusätzlich (§ 443) und ersetzt die Gewährleistung nicht. Was das Werk Ihnen gegenüber übernimmt, regelt allein der Liefervertrag, nicht die Werbeaussage.

Gewährleistung: Was der Verkäufer schuldet

Wer das Ladegerät unter eigener Marke an Verbraucher verkauft, ist Verkäufer und haftet für Sachmängel. Maßstab ist § 434: Neben der vereinbarten Beschaffenheit zählen objektive Anforderungen, auch Eigenschaften, die der Käufer nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers oder früherer Glieder der Vertragskette erwarten kann, insbesondere in Werbung und auf dem Etikett. Die Mängelrechte nach § 437 sind auf zwei Jahre ab Ablieferung begrenzt; im Beispiel nach 18 Monaten besteht der Anspruch also noch, doch die Beweislast liegt wieder beim Kunden. Zu Lasten von Verbrauchern lässt sich das vor Mitteilung eines Mangels nicht abbedingen, und die Verjährung darf bei neuen Waren nicht auf unter zwei Jahre verkürzt werden (§ 476).

Garantie: freiwillig und zusätzlich

Eine Garantie ist nach § 443 eine zusätzliche Verpflichtung aus Erklärung oder Werbung; Garantiegeber kann der Verkäufer, der Hersteller oder ein Dritter sein. Bei einer Haltbarkeitsgarantie wird vermutet, dass ein Mangel in der Laufzeit die Garantierechte auslöst. Gegenüber Verbrauchern muss die Erklärung nach § 479 einfach und verständlich sein und enthalten: Hinweis auf die gesetzlichen Rechte, Name und Anschrift des Garantiegebers, Verfahren, Ware, Dauer und Geltungsbereich. Sie ist spätestens bei Lieferung auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen. Wer die Zusage in eigenem Namen macht, ist selbst Garantiegeber.

Rückgriff beim Lieferanten

Nach § 445a kann der Verkäufer einer neu hergestellten Sache von seinem Lieferanten die Aufwendungen für die Nacherfüllung ersetzt verlangen, wenn der Mangel schon bei Gefahrübergang auf ihn vorlag. Der Anspruch verjährt nach § 445b in zwei Jahren ab Ablieferung, frühestens aber zwei Monate nachdem Sie den Käuferanspruch erfüllt haben. Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB bleibt bestehen. Diese Regeln helfen aber nur, wenn deutsches Recht den Liefervertrag beherrscht.

Was in den Liefervertrag gehört

1. Anwendbares Recht und Gerichtsstand, ausdrücklich auch zum UN-Kaufrecht. 2. Beginn und Dauer der Garantie: ab Lieferung an Sie oder ab Verkauf an den Endkunden. 3. Abwicklung: Ersatzgeräte in Serie oder Gutschrift statt Einzelreparatur, Rücksendekosten. 4. Praktikable Untersuchungs- und Rügefristen. 5. Eine vereinbarte Ausfallquote. 6. Leistungsangaben als verbindliche Beschaffenheit im Datenblatt, denn Angaben der Vertragskette zählen für § 434.

Wo Fragen offen bleiben

Die Wecent-Seiten nennen „2 Jahre Garantie“, aber keine Bedingungen; was sie umfasst, muss schriftlich geklärt werden. Bei Verträgen zwischen deutschen und chinesischen Unternehmen kann das UN-Kaufrecht gelten, wenn es nicht ausgeschlossen wird; das haben wir nicht vertieft, die Rechtswahl sollte juristisch geprüft werden. Für gewerbliche Käufer gelten andere Regeln als für Verbraucher.

Fakt, Empfehlung, Unsicherheit

Was feststeht
Verbraucher haben gegen den Verkäufer gesetzliche Mängelrechte, die in zwei Jahren ab Ablieferung verjähren (§§ 437, 438); im ersten Jahr wird Mangelhaftigkeit bei Übergabe vermutet (§ 477). Eine Garantie ist zusätzlich (§ 443) und muss bei Verbrauchern § 479 erfüllen. Der Rückgriff beim Lieferanten steht in §§ 445a und 445b.
Empfehlung
Garantie und Rückgriff im Liefervertrag ausdrücklich regeln: Rechtswahl, Beginn, Abwicklung, Rügefristen, Ausfallquote und verbindliche Leistungsdaten im Datenblatt.
Unsicherheit
Inhalt und Bedingungen der Werksgarantie sind öffentlich nicht beschrieben. Ob UN-Kaufrecht oder BGB den Liefervertrag beherrscht, haben wir nicht geprüft. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Quellen

Zuletzt geprüft: 24. Oktober 2026. Die Texte wurden in der Fassung gelesen, in der Behörden und Rechtsdatenbanken sie veröffentlichen; prüfen Sie vor einer Entscheidung die geltende Fassung. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Weitere Sichtweisen der Redaktion

Drei Blickwinkel auf dieselbe Frage nach Funktionen. Sie ergänzen die Hauptantwort um Details oder Grenzen.

Wecent Redaktion Einkauf

Verhandeln Sie die Garantie als Prozess, nicht als Schlagwort: ab wann sie läuft, wer die Rücksendung bezahlt, ob Ersatzgeräte in Serie statt Einzelreparaturen geliefert werden. Die Wecent-Startseite erwähnt eine „Garantiequote“ nur in einer Kundenstimme; eine Zahl dazu haben wir auf der Seite nicht gefunden. Fragen Sie danach, bevor Sie Rückstellungen kalkulieren.

Wecent Redaktion Produktauswahl

Die Gewährleistung folgt dem, was Sie versprechen: Leistungsangaben auf Karton und im Shop gelten als Beschaffenheit. Nennen Sie nur Werte, die Muster und Prüfbericht belegen, und geben Sie bei Ladegeräten mit mehreren Ports Gesamtleistung und Leistung je Port getrennt an. Jede zugesagte Eigenschaft ist ein möglicher Mangel, wenn sie fehlt.

Wecent Redaktion Compliance

Das Wort Garantie hat im Recht zwei Bedeutungen. Die insolvenzsichere Garantie im ElektroG ist eine finanzielle Sicherheit für die Entsorgung und hat nach Angaben der stiftung ear mit der Gewährleistung nichts zu tun. Die Garantie nach § 443 BGB ist ein Leistungsversprechen. Trennen Sie beides in Vertrag, Angebot und Dokumentenablage, damit Anfragen zur richtigen Pflicht gelangen.

Passende Produkte

Verwandte Beiträge und Fragen

← Alle Talk-Fragen